Laut dem Urteil des BGH hat die Zoe Life Technologies jetzt die Nichtigkeitsklage gegen Microsoft Deutschland gewonnen. Vorausgegangen war ein langjähriger Streit um Patentverletzung, bei der es um Cloud-Technologie geht.
(Quelle: Patentpool Group)
Die Grundlagen des Cloud Computing wurden bereits im Jahr 2000 in Deutschland zum Patent angemeldet.
Vorwurf der Patentverletzung: Microsoft Deutschland verliert Nichtigkeitsklage der Zoe Life Technologies.
Das Urteil ist richtungsweisend für die Durchsetzung von Softwarepatenten und Computer-implementierten Erfindungen
Am 7. Oktober 2021 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eine Entscheidung getroffen, zu der jetzt das schriftliche Urteil vorliegt. Demnach hat die Zoe Life Technologies AG vollumfänglich in der Nichtigkeitsklage gegen Microsoft gesiegt. Eine Nichtigkeitsklage ist im Patentrecht die Klage gegen einen Patentinhaber auf (Teil-) Nichtigerklärung seines Patents. Damit hat der BGH entschieden, dass eine Patentverletzung vorliegt und das von Microsoft Deutschland GmbH angegriffene Patent in Deutschland valide ist und demnach Bestand hat.
Patentverletzung betrifft Technologie für Internet und Cloud Computing
Die Zoe Life Technologies AG, die zur Patentpool Group gehört, entwickelt Technologie, die beispielsweise zur Transaction- und Sentiment-Analysis oder bei sicherheitsrelevanter Software zum Einsatz kommt. Dem Nichtigkeitsverfahren ging ein langjähriger Streit gegen die Microsoft Deutschland GmbH wegen des Vorwurfs der Patentverletzung voraus. Das nunmehr bestätigte Patent erstreckt sich auf eine bahnbrechende Basistechnologie, die Konzepte des frühen Internets und des heutigen Cloud Computing ermöglicht hat. Die Aspekte umfassen eine sichere Datenkommunikation sowie das serverseitige Erstellen von Webseiten.
Dr. iur. Heiner Pollert, CEO der Patentpool Group, erklärt hierzu: „Im nächsten Schritt geht es nun um die Höhe des Schadensersatzes – auf gerichtlichem oder außergerichtlichem Wege. Hierbei können auf die Microsoft Deutschland GmbH Kosten in Millionenhöhe zukommen, zumal Ansprüche bis zu zehn Jahre rückwirkend geprüft werden können.“ Wird eine Einigung vor Gericht verhandelt, droht Microsoft wohl eine Offenlegung der Buchhaltung, der Produktionskosten und der Werbeaktivitäten. Die Anwälte der Zoe Life Technologies AG sind in internationalen Verletzungsverfahren erfahren und haben bereits an weltweiten Patentstreitigkeiten wie eine Patentverletzung gegen die größten Handyhersteller und Mobilfunkanbieter mitgewirkt. In vergangenen Verfahren konnten dreistellige Millionenbeträge vereinnahmt werden.
(Dr. iur. Heiner Pollert, CEO der Patentpool Group, (Bild: Patentpool))
Patentverletzung: Widerrechtliche Nutzung der Technologie
Dr. Pollert erläutert weiter: „Die Geschichte von Zoe und dessen Klage gegen den nach Marktkapitalisierung größten Konzern der Welt, Microsoft, erinnert in erstaunlicher Weise an die aktuelle Netflix-Erfolgsserie „The Billion- Dollar-Code“. Eine kleine Berliner Firma erfindet hier Mitte der 1990er Jahre den Vorläufer von Google Earth, verliert aber letztlich den Patentrechtsstreit gegen Google. Anders bei Zoe und Microsoft.“ Die in Deutschland und Großbritannien patentierte Technologie ist von verschiedenen internationalen Hightech-Konzernen jahrelang widerrechtlich und unentgeltlich genutzt worden. Diese Ansprüche werden von nun an ebenfalls verfolgt.
Der Schutz von geistigem Eigentum nimmt in einem Rechtsstaat eine wichtige Rolle ein und ist in Deutschland im Grundgesetz Art. 14 GG verankert. Der gewerbliche Rechtsschutz sichert Investorengelder, Arbeitsplätze und die Wettbewerbskraft innovativer Unternehmen. Forschungsergebnisse sind geistiges Eigentum und sind als solches auch von internationalen Großkonzernen zu respektieren und zu vergüten. Selbst wenn Unternehmen nicht bewusst Patente verletzten, haben sie eine Marktbeobachtungspflicht: So kann auch die unwissentliche Verletzung von Schutzrechten geahndet werden.
„Das Urteil ist auch ein Meilenstein in der Patentierung von Software. Sogenannte Softwarepatente oder computer-implementierte Erfindungen werden nunmehr von allen Ämtern weltweit erteilt und lassen sich konsequent durchsetzen. Rechtliche Schritte in UK, wofür ebenfalls ein Patent erteilt wurde, werden derzeit geprüft. Es ist eine analoge Situation wie in Deutschland zu erwarten“, so Dr. Pollert abschließend.
„The Billion-Dollar-Code“ – Hintergrund und Parallelen
Die hinter der Zoe Life Technologies AG stehende Patentpool Group arbeitete Ende der 1990er Jahre mit dem US-Computerwissenschaftler und IT-Systemarchitekten Hardy Schloer zusammen und griff seine technologischen Visionen auf, die er zuvor unter dem Projektnamen „Tosca“ verfolgt hatte. Ziel war es, seine „Dynamische IT-Systemarchitektur“ und seine damals als revolutionär eingestuften Internetkonzepte zu verwirklichen.
Das europäische Patent hierfür wurde 2000 angemeldet und 2006 für Deutschland und Großbritannien erteilt. Die Patentstrategie: Aufgrund der Vielschichtigkeit und der Radikalität der Innovation konnten nicht alle Ideen abgesichert werden. Man konzentrierte sich auf eine sogenannte Gatekeeper-Funktion. Mit ihr schützte man im Wesentlichen nur die eine zentrale und elementar notwendige Komponente, die jeder verletzt, der dynamische Web-Inhalte schafft.
Stand: 16.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die WIN-Verlag GmbH & Co. KG, Chiemgaustraße 148, 81549 München einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://kontakt.vogel.de/de/win abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.
Ravenpack AG vermarktet patentierte Technologie
Seit dem Jahr 2000 begann die von Patentpool und Schloer gemeinsam gegründete und mit Investorenkapital finanzierte Ravenpack AG, die diesem Patent zugrunde liegende Technologie in verschiedenen Anwendungsfeldern zu vermarkten. Zahlreiche Projektansätze wurden der IT-Industrie, unter anderem auch Microsoft, mehrfach angeboten. Wie so oft bei bahnbrechenden Innovationen haben die Verantwortlichen in den Chefetagen und Entwicklungsabteilungen der angesprochenen Firmen eine Kooperation abgelehnt. Dabei ging viel Know-how nach außen, was unvermeidbar ist, wenn man Technologien präsentiert. Vor Nachahmern schützt schließlich das Gatekeeper-Patent.
Potential des neuartigen Umgangs mit Daten
Aus heutiger Sicht grotesk wirkende Zitate hochbezahlter Innovationsscouts schmücken die Erinnerungen von Schloers an damals: „Wozu braucht man dynamische Webpages?“ oder „Tracking von Kundendaten ist moralisch nicht vertretbar“ oder „Das ist ja viel zu kompliziert.“ Folglich blieben die Projektvorschläge in den Schubladen der Unternehmen zunächst liegen. Trotz zahlreicher wissenschaftlicher Publikationen zur Schloer-Technologie haben damals nur wenige Fachleute geprüft, welches Potential sich hinter diesem neuartigen Umgang mit Daten verbarg. Daher konzentrierte man sich bei Ravenpack in den Folgejahren darauf, eine eigene, möglichst lukrative Anwendung der Technologie zu entwickeln und diese unternehmerisch zu nutzen.
Daraus wurde der Weltmarktführer im Bereich News Analysis der Financial Industry: Ravenpack. Die Programmierer wanderten nach Fertigstellung des Ravenpack-Systems zu anderen Firmen ab und das patentrechtlich geschützte Know-how verbreitete sich weiter. Erst 2012, nachdem der Begriff Cloud Computing bekannt geworden war und Microsoft seine neue Benutzerplattform Azure der Öffentlichkeit vorstellte, wurde auch für Dritte sichtbar, wie weit es das 2000 zum Patent eingereichte Intellectual Property gebracht hatte. Was 2000 unter dem Titel „Method and Device to present Data to an User“ und “One Page Web” patentiert wurde, gilt heute als zentraler und elementar notwendiger Bestandteil des Cloud Computing. Der globale Cloud-Computing-Markt wird von voraussichtlich 445 Milliarden US-Dollar in diesem Jahr auf 947 Milliarden US-Dollar in 2026 anwachsen und sich damit mehr als verdoppeln.
Patentpool: Transformation von innovativen Ideen in marktfähige Technologien
Als effiziente Manager von patentrechtlich schutzfähigen Technologien transformiert die Patentpool Group seit 1998 innovative Ideen in marktfähige Technologien und Produkte. In mehr als 20 Jahren konstanter Marktpräsenz hat die Patentpool Group mit mehr als 240 angemeldeten Patenten revolutionäre Ideen auf Erfolgskurs gebracht. Die Patentpool Group findet, prüft und begleitet patentierbare Projekte in der Frühphase und übernimmt, anders als bei klassischen Venture Capital Unternehmen, nicht nur die Finanzierung, sondern auch das operative Management der Projekte. Innovatoren können sich so ausschließlich auf die technische Entwicklung ihrer Produkte konzentrieren. Zudem ist die Patentpool Group ist darauf orientiert, Investoren an den sich daraus ergebenden Chancen teilhaben zu lassen. (sg)