DB Podcast

BITV-Zertifikat Barrierefreie Software: Nscale eGoV erfüllt Anforderungen

3 min Lesedauer

Anbieter zum Thema

Seit 2019 verpflichtet die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 öffentliche Stellen des Bundes, ihre Informations- und Kommunikationstechnik barrierefrei zu gestalten. Die von Ceyoniq entwickelte E-Akten-Lösung nscale eGov erfüllt die Anforderungen der Verordnung an eine barrierefreie Software.

(Bild: Ceyoniq)
(Bild: Ceyoniq)

Barrierefreiheit wird auch im digitalen Raum immer wichtiger. Schließlich erlaubt sie es auch Menschen mit Einschränkungen oder Beeinträchtigungen, digitale Angebote wie Websites oder Apps uneingeschränkt und ohne Probleme zu nutzen. So müssen ab 28. Juni 2025, wenn das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft tritt, Anbieter von bestimmten Produkten und Dienstleistungen sicherstellen, dass diese barrierefrei sind. Betroffen ist unter anderem Hardware wie Computer, Smartphones und Tablets, aber auch manche Apps und Onlineshops. Die barrierefreie Software nscale eGov erfüllt diese Anforderungen.

Barrierefreie Gestaltung von Informations- und Kommunikationstechnik

Weiter ist der Gesetzgeber in Sachen Barrierefreiheit in der öffentlichen Verwaltung: Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 schreibt Behörden in § 1 Abs. 1 vor, „… eine umfassend und grundsätzlich uneingeschränkt barrierefreie Gestaltung moderner Informations- und Kommunikationstechnik zu ermöglichen und zu gewährleisten.“ Das heißt: Öffentliche Stellen müssen Webinhalte wie Websites, mobile Anwendungen und elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe barrierefrei anbieten. Darüber hinaus ist in § 1 Abs. 2 festgelegt, dass auch „… Verfahren zur elektronischen Aktenführung und zur elektronischen Vorgangsbearbeitung …“ barrierefrei gestaltet sein müssen – also auch Software, die die Behördenmitarbeiter im Alltag nutzen.

Kriterien für eine barrierefreie Software

„Eine Software gilt als barrierefrei, wenn alle Anwender sie uneingeschränkt wahrnehmen, bedienen und verstehen können – also auch dann, wenn sie temporär oder dauerhaft körperlich eingeschränkt sind. Damit sind nicht nur Menschen mit Behinderungen gemeint, sondern auch solche mit Seh- oder Hörschwäche oder anderen sensorischen Beeinträchtigungen“, erklärt Dr. Siegfried Kaiser, Produktmanager bei Ceyoniq Technology GmbH.

Dr. Siegfried Kaiser ist Produktmanager bei der Ceyoniq Technology GmbH.(Bild:  Ceyoniq)
Dr. Siegfried Kaiser ist Produktmanager bei der Ceyoniq Technology GmbH.
(Bild: Ceyoniq)

Zu den zentralen Merkmalen, über die barrierefreie Software verfügen muss, zählt unter anderem die Layouttrennung. Damit ist gemeint, dass Anwender das Design einer Anwendung ändern können, ohne dass Funktionalitäten und Bedienbarkeit eingeschränkt sind. Auch eine optimale Darstellung – beispielsweise ein hoher Kontrast, ein hervorgehobener Tastaturfokus und eine Dark-Mode-Unterstützung – erleichtern die Bildschirmarbeit wesentlich. „Hinzu kommen die Unterstützung von Braillezeilen und Screenreadern, die geschriebene Texte in Form von Sprachausgabe wiedergeben, sowie die Möglichkeit, dargestellte Inhalte flexibel anpassen zu können, etwa die Schriftgröße oder Farbschemata. Weitere Eigenschaften barrierefreier Software sind unter anderem eine intuitive Steuerung und Funktionen, die Ablenkungen reduzieren“, ergänzt Dr. Kaiser.

Warum barrierefreie Software unverzichtbar ist

Letztlich profitiert in der öffentlichen Verwaltung die gesamte Belegschaft von der Barrierefreiheit: Zum einen arbeiten dort auch Menschen mit Einschränkungen, zum anderen steigt das Durchschnittsalter der Mitarbeiter – und damit auch die Wahrscheinlichkeit für altersbedingte Beschwerden. Barrierefreie Software erleichtert die Arbeit für alle – egal ob mit oder ohne Einschränkungen. Und letztlich kann jeder in Behörden tätige Arbeitnehmer in die Situation kommen, auf eine barrierefreie Lösung angewiesen zu sein, etwa durch eine dauerhafte Verschlechterung der Sehkraft oder eine vorübergehende Einschränkung.

Hinzu kommt: Auch Mitarbeiter, die nicht körperlich eingeschränkt sind, profitieren von der Barrierefreiheit. Muss zum Beispiel eine große Anzahl von Schriftgutobjekten in kurzer Zeit bearbeitet werden, geht das meist schneller, wenn nicht mehr zwischen Keyboard und Maus gewechselt werden muss. Zudem ist es im Außendienst oder auf Dienstreisen oft der Fall, dass Platzverhältnisse die Nutzung einer Maus erschweren oder ganz ausschließen. Mitarbeiter im Außendienst profitieren darüber hinaus auch von erhöhten Kontrasten, etwa wenn die Umgebung sehr hell ist.

nscale eGov erfüllt die wesentlichen Anforderungen

Eine umfassende Digitalisierungslösung wie nscale eGov erfüllt genau diese Anforderungen – und die gesetzlichen Richtlinien der BITV 2.0 sowie weiterer Normen, in denen Anforderungen an barrierefreie Software definiert sind. Dazu zählt in erster Linie die Konformität mit der europäischen Norm EN 301 549 („Accessibility requirements for ICT products and services“), eine Sammlung von Barrierefreiheitsanforderungen an die Informationstechnik öffentlicher Stellen.

Dies hat nun auch das unabhängige und zertifizierte Beratungs- und Prüfinstitut „digital barrierefrei“ bestätigt. Die Prüfer untersuchten dabei diverse Arbeitsabläufeb in nscale eGov auf Barrierefreiheit – und kamen zum Ergebnis: „Die Aspekte der Barrierefreiheit wurden in der Anwendung vollständig berücksichtigt. (…) Die Anwendung wird daher als BITV-konform bewertet.“

Die Ceyoniq Technology GmbH bietet seit über 30 Jahren branchenübergreifende und intelligente Softwarelösungen in den Bereichen DMS, ECM und EIM. Mithilfe von dem EIM-System nscale werden komplexe Geschäfts- und Kommunikationsprozesse vereinfacht und optimiert. Daten werden zu strukturierten und wertvollen Informationen und Dokumente werden revisionssicher und beweiskräftig archiviert.

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung