Potenziell geschädigte Unternehmen sollten jetzt schon versuchen, die Traffic- und Monetarisierungs-Effekte der KI-Übersichten zu erfassen und gut zu dokumentieren. Unternehmen, die durch die verstärkte Platzierung und Nutzung der KI-Übersichten beziehungsweise des KI-Modus negative Folgen für das eigene Geschäft erkennen, sollten etwaige Kartellrechtsverstöße prüfen. Das Kartellrecht bietet verschiedene Instrumente, sich gegen solche Verhaltensweisen zu wehren. Neben der Beschwerde bei Kartellbehörden besteht bei Verstößen gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auch die Möglichkeit, vor einem Zivilgericht zu klagen. Gleiches gilt für die Durchsetzung des DMA, wie ein Urteil des LG Mainz jüngst gezeigt hat (LG Mainz, Urt. v. 12.8.2025, 12 HK O 32/24).
Vom Wettbewerbs- zum Urheberrecht: Eine Frage der Kontrolle über Inhalte
Neben den kartellrechtlichen Fragen nach Marktbeherrschung und Wettbewerbsverzerrung wirft die Einführung der KI-Übersichten auch urheberrechtliche Probleme auf. Denn die Art und Weise, wie KI-Systeme wie die von Google Inhalte erzeugen, beruht maßgeblich auf dem Zugriff auf bestehende Werke und Daten. Damit verschiebt sich die Diskussion von der Marktstruktur hin zur Herkunft und Nutzung der Inhalte selbst – also zur Frage, wessen geistige Leistung der künstlichen Intelligenz zugrunde liegt und ob diese hinreichend geschützt wird. Auch das Training von KI-Systemen wie dem von Google, das auf urheberrechtlich geschützten Inhalten basiert, wirft daher erhebliche rechtliche Fragen auf. Die Rechtslage ist komplex und bislang nicht abschließend geklärt.
In Deutschland erlaubt § 44b Urheberrechtsgesetz das sogenannte Text- und Data-Mining. Diese Schranke gestattet es, urheberrechtlich geschützte Werke automatisiert auszulesen und zu analysieren – auch zu kommerziellen Zwecken. Voraussetzung ist allerdings, dass der Urheber dem nicht ausdrücklich widersprochen hat. Ein solcher Widerspruch muss zudem technisch erkennbar formuliert sein, etwa durch entsprechende Einträge in robots.txt-Dateien oder durch spezielle Meta-Tags, die KI-Systeme automatisch auslesen können.
Auf europäischer Ebene führt der neue AI-Act zusätzliche Transparenzpflichten ein. Seit August 2025 müssen Anbieter wie Google oder OpenAI offenlegen, mit welchen Daten sie ihre Modelle trainiert haben und welche Maßnahmen sie zum Schutz von Urheberrechten ergreifen. Das ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Nachvollziehbarkeit im KI-Training. Viele Kreative und Verbände kritisieren jedoch, dass diese Regelungen noch nicht weit genug gehen. Es fehlt bislang sowohl an einer Verpflichtung zur Nennung konkreter Quellen als auch an einer klaren Vergütungsregelung für Urheberinnen und Urheber, deren Werke zum Training verwendet werden.
Damit bleibt die rechtliche Lage ein Balanceakt zwischen Innovationsförderung und Schutz geistigen Eigentums. Die Gesetzgebung versucht, beide Interessen zu berücksichtigen – die Praxis zeigt jedoch, dass zahlreiche Fragen offenbleiben. Wer heute KI-Systeme entwickelt oder einsetzt, muss sich daher nicht nur mit technischen, sondern auch mit urheberrechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen genau auseinandersetzen.
Fazit
Googles KI-Übersicht ist nicht nur ein technologischer Fortschritt, sondern auch ein potenzieller Hebel zur Marktverdrängung von Webseitenbetreibern und Verlagen. Kartellrechtliche Instrumente können Betroffenen eine sinnvolle Grundlage bieten, um gegen einen möglichen Missbrauch durch Google vorzugehen.
Im Urheberrecht bleibt die Herausforderung, einen Ausgleich zwischen technologischem Fortschritt und Schutz kreativer Leistungen zu schaffen. Hier sind Gesetzgeber und Gerichte gefragt, klare Regeln für Transparenz, Quellenangaben und Vergütung zu etablieren.
Stand: 16.12.2025
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Fest steht: KI-Übersichten sind kein bloßes Feature, sondern ein potenzieller Wendepunkt für viele Marktakteure – wirtschaftlich und rechtlich. Wer betroffen ist, sollte die Entwicklungen aktiv beobachten und strategisch reagieren.
Dr. Susanne Grimm ist Rechtsanwältin und Praxisgruppenleiterin IP & Media bei Rödl & Partner.
Bildquelle: Rödl & Partner
Dr. Johannes Scherzinger, LL.M. (King’s College London) ist Rechtsanwalt, Partner und Praxisgruppenleiter Kartellrecht & Wettbewerb bei Rödl & Partner.