Das am 19. April 2023 vom Bundeskabinett beschlossene Energieeffizienzgesetz stellt hohe Anforderungen hinsichtlich Energieeffizienz und Abwärmenutzung an die Betreiber von Rechenzentren. Die neuen Standards kommen aus Gründen des Klimaschutzes keinen Tag zu früh.
(Quelle: Real - Adobe Stock)
Mit dem neuen Energieeffizienzgesetz sollen Ziele für die Senkung des Energieverbrauchs festgelegt werden, die den europäischen Vorgaben entsprechen und sich aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie für Deutschland bis zum Jahr 2030 ergeben. Die öffentliche Hand soll mit gutem Beispiel vorangehen und konkrete Einsparvorgaben erfüllen. Das Gesetz definiert auch Effizienzstandards für Rechenzentren. Acht wichtige Standards, die Rechenzentrums-Betreiber künftig beachten müssen.
Einführung von Energie- und Umweltmanagement
Diese Regelung betrifft Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 15 Gigawattstunden. Gefordert ist dabei auch die Erfassung von Energie- und Wärmemengen sowie die Identifizierung von Einsparmaßnahmen und Maßnahmen zur Abwärme-Rückgewinnung und -Nutzung. Unternehmen, die den Status eines Unternehmens mit einem entsprechenden Energieverbrauch bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erlangt haben, müssen bis zum Ablauf von 20 Monaten nach dem Inkrafttreten ein solches System einrichten. Unternehmen, die nach dem Inkrafttreten den Status erreichen, haben ebenfalls 20 Monate Zeit für die Einrichtung. Jene Unternehmen, die nachweisen können, dass sie ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet haben, werden von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits befreit.
Energieeffizienzgesetz: Energiemonitoring für Rechenzentren
§ 12 des Gesetzes verpflichtet Betreiber von Rechenzentren bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen. Dabei sind kontinuierliche Messungen zur elektrischen Leistung und zum Energiebedarf durchzuführen und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz zu ergreifen. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 1 Megawatt beziehungsweise 200 Kilowatt (für öffentliche Träger) ihr System validieren oder zertifizieren lassen. Ausgenommen davon sind Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu mindestens 50 Prozent aufgenommen wird und deren durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre nicht über 15 Gigawattstunden liegt. Betreiber von Informationstechnik müssen entsprechend handeln und ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 Kilowatt (200 Kilowatt für öffentliche Träger) ihr System validieren oder zertifizieren lassen.
Energieeffizienzgesetz schreibt neue PUE-Werte vor
Gemäß § 11 des Gesetzentwurfs müssen Rechenzentren klimaneutral betrieben werden. Wenn ein Rechenzentrum vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb genommen wird oder wurde, muss es ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von 1,5 oder wenigeer erreichen. Ab dem 1. Juli 2030 gilt dann eine Energieverbrauchseffektivität von 1,3 oder weniger. Wenn ein Betreiber ein Rechenzentrum ab dem 1. Juli 2026 in Betrieb nimmt, muss es eine Energieverbrauchseffektivität von 1,3 oder weniger haben und einen Anteil von mindestens zehn Prozent wiederverwendeter Energie aufweisen. Die Anforderungen müssen spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreicht werden. Es gibt Ausnahmen für den Fall, dass eine Vereinbarung zur Abwärmenutzung besteht oder ein Betreiber eines in der Nähe befindlichen Wärmenetzes ein Angebot zur Nutzung wiederverwendeter Energie zu Gestehungskosten nicht annimmt.
Neue Werte für Luftkühlung in Rechenzentren
Eine der Hauptaufgaben eines Rechenzentrums ist es, die IT-Komponenten so kühl wie möglich zu halten, damit sie optimal funktionieren und eine Überhitzung vermieden wird. Rechenzentren, die vor dem 1. Januar 2024 den Betrieb aufnehmen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass für die Luftkühlung von Informationstechnik die minimale Eintrittstemperatur von 24 Grad Celsius und ab dem 1. Januar 2028 die minimale Eintrittstemperatur von 27 Grad Celsius eingehalten wird. Rechenzentren, die ab dem 1. Januar 2024 den Betrieb aufnehmen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Luftkühlung von Informationstechnik die minimale Eintrittstemperatur von 27 Grad Celsius nicht unterschreitet. Eine niedrigere Eintrittstemperatur ist in beiden Fällen nur dann erlaubt, wenn diese ohne den Einsatz einer Kälteanlage erreicht wird.
Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie einen Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens zehn Prozent aufweisen. Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2027 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 15 Prozent aufweisen. Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2028 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 20 Prozent aufweisen.
Messungen der elektrischen Leistung und des Energiebedarfs
Hierbei ist es wichtig, dass Betreiber alle relevanten Komponenten wie Server, Klimaanlagen und Beleuchtung erfassen. Durch eine genaue Erfassung der Verbrauchsdaten lassen sich Einsparpotentiale identifizieren und gezielt Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz ergreifen. Colocation-Anbieter sind verpflichtet, Energieverbräuche auf Kunden aufzuschlüsseln und ihnen Energie-Monitoring-Daten zu Verfügung zu stellen Zu den wesentlichen Bestimmungen des Gesetzes gehört, dass die Anbieter ihren Kunden Auskunft über deren Energieverbrauch geben müssen. Dazu muss jeder Kunde über seinen Energieverbrauch informiert und die jeweiligen Daten müssen aufgeschlüsselt werden. Dadurch soll eine höhere Transparenz und Effizienz gewährleistet und den Kunden die Möglichkeit zu Optimierungen gegeben werden.
Stand: 16.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die WIN-Verlag GmbH & Co. KG, Chiemgaustraße 148, 81549 München einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://kontakt.vogel.de/de/win abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.
Energieeffizienzgesetz sieht Maßnahmen zur Abwärmenutzung vor
Grundsätzlich ist die effiziente Nutzung von Abwärme nicht nur eine ökologische Notwendigkeit. Es ist auch eine kostengünstige Möglichkeit, Energie zu sparen und somit Kosten zu senken. So lässt sich die Abwärme beispielsweise zur Beheizung von Gebäuden oder als Prozessenergie für andere Produktionsprozesse nutzen. Zudem müssen Betriebe ihre Abwärme messen und dokumentieren, um diese Informationen im Falle einer Anfrage bereitstellen zu können. Diese Regelung ist sinnvoll, da Abwärme oft ungenutzt bleibt und somit Energie verschwendet wird. Durch die Messung und Dokumentation der Abwärmeleistung können Unternehmen Potenziale zur Einsparung von Energie erkennen und nutzen.
Energieeffizienzgesetz setzt Priorität auf Effizienzsteigerung
Das neue Energieeffizienzgesetz macht deutlich: Die Effizienzsteigerung muss Priorität haben. Sei es bei der Verringerung des direkten Verbrauchs oder bei der Nutzung von Abwärme. Dazu bedarf es jedoch einer umfassenden Analyse der verschiedensten Prozesse innerhalb eines Rechenzentrums und professioneller Unterstützung bei der Umsetzung von Anpassungsmaßnahmen.
Stefan Maier, Geschäftsführer der Prior1 GmbH, erklärt: „Das neue Energieeffizienzgesetz stellt, trotz einiger Entschärfungen im Vergleich zum Entwurf, eine Herausforderung für die Betreiber der deutschen Rechenzentren dar. Nichtsdestotrotz sind diese Regelungen notwendig und es ist an der Zeit, dass nicht nur die Betreiber von Rechenzentren aktiv werden und zu höherer Energieeffizienz beitragen. Daher begrüßen wir den Beschluss des Bundeskabinetts. Alle Wirtschaftsbereiche müssen ihr Möglichstes dazu beitragen, gemeinsam die planetaren Grenzen einzuhalten und Deutschland in Sachen Klimaschutz so schnell wie möglich voranzubringen“.
(Stefan Maier ist Geschäftsführer der Prior1 GmbH. (Bild: Prior1))
Die Prior1 GmbH ist spezialisiert auf die Planung, den Bau, die Wartung und die Ausstattung von Rechenzentren und Serverräumen. Außerdem berät das Unternehmen zu Betriebsoptimierungen und Strategien, wenn es um Outsourcing und Colocation geht. Netzwerkplanung und -verkabelung, Zertifizierungen wie Blauer Engel und Workshops zu Energieeffizienzanalysen gehören ebenso in das Aufgabengebiet. (sg)