KI-Destillation macht Antworten starker Modelle zum Trainingsmaterial für Konkurrenzsysteme. Doch wann ist das legitime Technik – und wann beginnt der rechtswidrige Zugriff auf Geschäftsgeheimnisse?
Das Problem: KI-Destillation kann Modellfähigkeiten übertragen, ohne Quellcode oder Gewichte zu kopieren – genau das erschwert den rechtlichen Zugriff.
Die Kosten: Zugriffskontrollen, NDAs und Monitoring kosten Geld, sind aber entscheidend für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Der Hebel: Geschäftsgeheimnisrecht, UWG und präzise Anti-Destillationsklauseln schaffen Ansatzpunkte für den Schutz.
Das Risiko: Ohne wirksame Schutzmaßnahmen und belastbare Beweise lassen sich Ansprüche gegen die Destillation nur schwer durchsetzen.
Im September 2026 erklärten US-Behörden die industrielle Kowledge Destillation amerikanischer KI-Modelle durch chinesische Anbieter , darunter DeepSeek und Alibaba, zur nationalen Sicherheitsfrage. Der Vorwurf: Über Millionen von API-Anfragen, zum Schein angelegte Nutzerkonten und Proxy-Dienste seien Reasoning-Fähigkeiten und Modellverhalten führender US-Modelle systematisch abgeschöpft worden, um eigene Konkurrenzmodelle zu trainieren – ohne Zugriff auf Quellcode, Gewichte oder Trainingsdaten. Der Fall illustriert ein strukturelles Dilemma der KI-Ökonomie: Welche Rechte schützen ein Foundation Model, wenn der Angriff ausschließlich über die öffentlich zugängliche API erfolgt? Praktisch relevant ist ein solcher Fall insbesondere, wo eigene Modelle zum Ziel werden.
Knowledge Distillation ist eine KI-Trainingstechnik: Ein großes, leistungsstarkes Lehrermodell generiert Ausgaben wie etwa Texte, Wahrscheinlichkeitsverteilungen, Reasoning-Traces , und ein kleineres Schülermodell wird darauf trainiert, dieses Verhalten zu reproduzieren. Das Ziel ist kein Byte-für-Byte-Kopieren, sondern die Übertragung von Fähigkeiten, Entscheidungsmustern und Wissenspräferenzen in ein kompakteres System. Destillation ist eine Technik, keine Rechtskategorie. Dasselbe technische Verfahren kann, je nach Zugangsweise, Umfang und genutztem Material, ein legitimer Ingenieursakt, eine Vertragsverletzung, eine Geschäftsgeheimnisverletzung oder ein wettbewerbswidriger Akt sein. Die juristische Analyse setzt daher nicht bei der Frage an, ob Destillation stattfand, sondern bei der Kette der einzelnen rechtlich relevanten Akte: Wie wurde Zugang erlangt? Welches Material wurde genutzt? Wie wird das Material genutzt?
Eine wirksame Schutzstrategie beginnt damit lange vor dem ersten Rechtsstreit und kombiniert mehrere Ebenen. Auf der geschäftsgeheimnisrechtlichen Ebene sind Zugriffskontrolle, NDAs für API-Partner und ein dokumentiertes Klassifikationssystem für Modellgewichte und Reasoning-Traces nicht optional, sondern Tatbestandsvoraussetzung.
Dr. iur. Constantin Rehaag, M.A, Partner und Head of IP DACH Region der Kanzlei Baker McKenzie
Schutz des Models im US-Recht
Im US-amerikanischen Recht und somit in dem konkreten Fall spielen drei Instrumente die Hauptrolle, deren Stärken und Schwächen den Kontrast zur europäischen Rechtslage scharf konturieren: Das Vertragsrecht, der Defend Trade Secrets Act (DTSA) und ergänzend der Computer Fraud and Abuse Act (CFAA), der unbefugten Zugriff über gefälschte Nutzerkonten als eigenständigen Straftatbestand erfasst, sind hier von zentraler Bedeutung.
In Deutschland kommen als Schutzregime vor allem Urheberecht, Lauterkeitsrecht, Vertragsrecht und das Geschäftsgeheimnisrecht in Betracht. Das deutsche Urheberrecht schützt ausschließlich persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG und setzt damit zwingend einen menschlichen Urheber voraus. Rein KI-generierte Outputs sind nach geltendem Recht nicht schutzfähig und damit gemeinfrei. Das Trainingsmaterial des Schülermodells sind Outputs des Lehrermodells, also KI-generierte Inhalte und keine menschlichen Schöpfungen.
Um Missverständnissen vorzubeugen: Das LG München I bejahte in zwei jüngeren Entscheidungen (42 O 14139/24 und 42 O 763/25) eine Urheberrechtsverletzung für den Fall, dass ein KI-Modell geschützte Liedtexte im Wege der Memorisierung reproduziert. Wenn also der Output des Lehrermodells ein geschütztes menschliches Werk aufgrund der Memorisierung enthält, ist dieser Output urheberrechtlich relevant. Für den Modellbetreiber, dessen Modell destilliert wird, bleibt diese Tür jedoch verschlossen: Der Schutz gilt ausschließlich zugunsten des Originalurhebers. Auch der Schutz als Datenbankwerk nach §§ 4, 87a ff. UrhG scheidet aus. Bei der Destillation werden Antworten dynamisch auf spezifische Anfragen generiert. Es existiert also lediglich ein vom Lehrermodell generierter flüchtiger Datenstrom, kein nach einem festen, aber kreativen Schema organisierter Datenkorpus. Urheberrechtliche Ansprüche scheiden daher regelmäßig aus.
Ein Vorgehen gegen KI-Destillation nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erscheint hingegen erfolgversprechender. Lauterkeitsrechtliche Ansprüche setzen kein Werk voraus. Erforderlich ist nach § 4 Nr. 3 UWG , dass eine Nachahmung erfolgt, die neben einer wettbewerblichen Eigenart des Lehrermodells besondere Unlauterkeitsmerkmale voraussetzt. Eine unlautere Handlung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die für die Nachahmung erforderlichen Vorlagen oder Erkenntnisse unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen unredlich erlangt wurden.. Auch kann eine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) durch systematisches Nachbauen gegeben sein, insbesondere wenn der Inhaber technischen und vertraglichen Schutz implementiert hat.
Stand: 16.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die WIN-Verlag GmbH & Co. KG, Chiemgaustraße 148, 81549 München einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://kontakt.vogel.de/de/win abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.
Nutzungsbedingungen, die bestimmte Arten der Nutzung des Lehrermodells untersagen, müssen als AGB-Klauseln die Anforderungen der §§ 305 ff. BGB erfüllen. Bei präziser Formulierung ist das gut erreichbar und ein gewisser Schutz kann erreicht werden. Doch ist er auf die Parteien des Vertrages beschränkt und bietet weniger Sanktionsmöglichkeiten als das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG).
Das GeschGehG erscheint als das rechtlich passgenaueste Instrument, weil es nicht am Werkbegriff oder an einer Nachahmungen anknüpft, sondern an der wirtschaftlichen Schutzwürdigkeit von Informationen. Geschützt sein können Modellgewichte und Hyperparameter, proprietäre Trainingsmethoden, Chain-of-Thought-Reasoning-Traces sowie das Kompositions-Know-how von Trainingsdatensätzen – sofern sie geheim sind, kommerziellen Wert aus ihrer Geheimhaltung ziehen und Gegenstand angemessener Schutzmaßnahmen sind.
Die entscheidenden Anknüpfungspunkte im Destillationsfall liegen in § 4 Abs. 1 und 2 GeschGehG: Die Erlangung und Nutzung durch unbefugten Zugang oder vertragswidrige Handlungen ist verboten. Die Nutzung zum Schein angelegter Nutzerkonten und verschleiernder Proxy-Dienste können diesen Tatbestand erfüllen. Das GeschGehG schützt jedoch nur, wer sich selbst schützt: Wer Zugriffsbeschränkungen, Vertraulichkeitsvereinbarungen und ein dokumentiertes Klassifikationssystem nicht nachweisen kann, verliert den Schutz, bevor er ihn einsetzen kann. Die zentrale praktische Herausforderung bleibt die Beweisführung: ein Modell, das lediglich Fähigkeiten ableitet, ohne Quellmaterial wörtlich zu reproduzieren, ist beweisrechtlich schwer zu fassen.
Wie kann das Model bei KI-Destillation geschützt werden?
Eine wirksame Schutzstrategie beginnt damit lange vor dem ersten Rechtsstreit und kombiniert mehrere Ebenen. Auf der geschäftsgeheimnisrechtlichen Ebene sind Zugriffskontrolle, NDAs für API-Partner und ein dokumentiertes Klassifikationssystem für Modellgewichte und Reasoning-Traces nicht optional, sondern Tatbestandsvoraussetzung. Lauterkeitsrechtlich ist der Nachweis der wettbewerblichen Eigenart vorzubereiten und vertraglich müssen Anti-Destillationsklauseln technisch präzise formuliert sein und KYC-Prozesse bei API-Registrierung sowie ein vertragliches Monitoring-Recht die Inhaber des Lehrermodells absichern. Technisch empfiehlt sich Output-Watermarking: statistische Wasserzeichen, die auch im Schülermodell nachweisbar bleiben und die Trainingsdaten-Herkunft beweissichernd dokumentieren.
Dr. iur. Constantin Rehaag, M.A ist Partner und Head of IP DACH Region der Kanzlei Baker McKenzie in Frankfurt.