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Deepfakes & Recht

KI-Kennzeichnungspflicht: Was Unternehmen wirklich kennzeichnen müssen – und was nicht

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Welche KI-Inhalte müssen also wirklich gekennzeichnet sein?

Nicht jede Bildbearbeitung fällt per se unter die neuen Vorschriften.

Die Kennzeichnungspflicht setzt voraus, dass ein künstlich erzeugter oder manipulierter Inhalt geeignet ist, über seine Echtheit zu täuschen. Rein gestalterische Änderungen erfüllen diese Voraussetzung regelmäßig nicht. Wer also die KI den Hintergrund weiter rendert und/oder verlängert, wer lediglich Farben anpasst oder die Bildschärfe verbessert oder störende Elemente entfernt, muss diese Bearbeitung grundsätzlich nicht kennzeichnen. Auch wenn er dies automatisiert vornimmt.

Anders verhält es sich bei Bildern oder Videos, die eben Deepfakes im Sinne der KI-Verordnung sind, also wenn Personen, Gegenstände, Orte, Einrichtungen oder Ereignisse der Wirklichkeit so ähneln, dass sie einem objektiven Betrachter fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen.

Dabei muss die Kennzeichnung verständlich, eindeutig und leicht wahrnehmbar sein.

Er muss so gestaltet sein und platziert werden, dass der objektive Betrachter diesen Hinweis direkt und bei einer ersten Wahrnehmung zur Kenntnis nehmen kann. Daher sollte der Hinweis nicht nur unmittelbar am jeweiligen Inhalt erscheinen, sondern kann eine Integration im Video oder im Bild geboten sein. Bei Chatbots empfiehlt sich eine gut sichtbare Information bereits beim Start der Kommunikation oder im Bereich von Sprach-KI direkt zum Beginn des Gesprächs. Radiosender wie die des Südwestrundfunks verweisen schon in der Anmoderation, beispielsweise der Staumeldungen, auf den Einsatz von KI zur Sprachgewinnung. Klare Regelungen gibt es hierzu bislang jedoch noch nicht, so dass dies demnächst durch die Rechtsprechung ausgestalten werden wird. Die EU hat insoweit lediglich drei Kennzeichnungen (AI, AI generated und AI modified) entwickelt, die sie als ausreichend erachtet. Diese können – müssen jedoch nicht genutzt werden.

Von versteckten Hinweisen zwischen Hashtags oder an schwer auffindbaren Stellen einer Website sollten Unternehmen indes Abstand nehmen. Neben der behördlichen Verhängung von erheblichen Bußgeldern, ist vor allem der wettbewerbsrechtliche Charakter eines Verstoßes zu beachten. Ein erneutes Tummelfeld für Anwälte, kostspielige Abmahnungen und unnötigen Ärger.

KI-Kennzeichnungspflicht: Fazit

Die Europäischen KI-Verordnung verpflichtet Unternehmen nicht dazu, sämtliche KI-generierten Inhalte offenzulegen. Die Kennzeichnungspflicht beschränkt sich auf klar definierte Anwendungsfälle, insbesondere auf Deepfakes, KI-generierte Texte und die unmittelbare Interaktion mit KI-Systemen. Unternehmen sollten jetzt handeln, ihre internen Prozesse überprüfen und klare Regeln für den Einsatz künstlicher Intelligenz zu etablieren. So lassen sich die gesetzlichen Anforderungen rechtssicher umsetzen und zugleich Transparenz gegenüber Kunden und Geschäftspartnern schaffen.

Dennoch gilt: Die Kennzeichnung legalisiert den Inhalt nicht. Verletzt ein KI-generiertes Bild Urheberrechte, Markenrechte oder Persönlichkeitsrechte, bleibt dieser Rechtsverstoß auch dann bestehen, wenn der Inhalt ordnungsgemäß als KI-generiert gekennzeichnet wurde.

KI-Kennzeichnungspflicht – EUFrank Fischer
ist Leiter der Praxisgruppe IP & Media Deutschland und Mitglied der Internationalen Praxisgruppe bei Rödl.

Bildquelle: Rödl

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