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Kinderbuch-Klage Wenn die künstliche Intelligenz abschreibt: Wann wird KI-Training zur Urheberrechtsverletzung?

Ein Gastbeitrag von Dr. Christoph Holzbach und Dr. Christoph Matras 7 min Lesedauer

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Ein Prompt genügt – und die KI liefert einen Text, der einem Kinderbuch verblüffend ähnelt. Und plötzlich steht vor Gericht die Grundsatzfrage: Wo endet erlaubtes KI-Training, wo beginnt die Urheberrechtsverletzung? Der Fall betrifft weit mehr als einen Verlag.

(Bild:  © Supatman/stock.adobe.com)
(Bild: © Supatman/stock.adobe.com)

DARUM GEHT'S

KI-Training & § 44b UrhG: KI-Anbieter dürfen frei zugängliche Werke maschinell für Text- und Data-Mining nutzen, aber nur, solange die Kopien nach Gebrauch gelöscht werden und kein wirksamer, maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt (Opt-out) erklärt wurde.

Opt-out (Nutzungsvorbehalt): Rechteinhaber können KI-Training ausdrücklich untersagen, etwa über robots.txt oder strukturierte Metadaten.

Beweislast & Schadensersatz: Der Rechteinhaber muss die Verletzung nachweisen – gestützt auf Auskunfts- und Vorlageansprüche (§§ 101 ff. UrhG). Der Schadensersatz nach § 97 UrhG wird in der Praxis meist über die Lizenzanalogie beziffert.

Eine einfache Prompt-Anfrage kann ausreichen, um KI-Systeme zu werknahen Texten oder Bildern zu bewegen und damit die Frage aufzuwerfen, ob das bloße Training noch von einer entsprechenden Schrankenregelung gedeckt ist oder der Output aus dem Urheberrecht stammende Verwertungsrechte verletzt. Stellen Sie sich also einmal vor: Sie geben in einem KI-System einen einfachen Prompt ein und es liefert Ihnen einen Text, der dem Kinderbuch eines Verlags erschreckend ähnlich sieht. Diese Konstellation liegt derzeit beim Landgericht München I auf dem Tisch.

Ein Münchner Verlag klagt gegen OpenAI, weil er seine Werke im Training und in den Ausgaben der KI wiederzuerkennen meint. Derartige Verfahren sind für Verlage und Kreative in der heutigen Zeit zunehmend bedeutsam. Es geht hier um die grundlegende Frage, ob eine künstliche Intelligenz mit urheberrechtlich geschützten Inhalten trainiert werden darf und was passiert, wenn der Output dem Original zu ähnlich wird. 

Worum geht es in der Münchner Klage und was steht auf dem Spiel?

Ein Münchner Verlag wirft OpenAI vor, seine urheberrechtlich geschützten Buchinhalte ohne Erlaubnis für das KI-Training genutzt und in Ausgaben des Systems werkgetreu wiedergegeben zu haben. Im Kern geht es um zwei Fragen. Nämlich zunächst einmal, ob und inwieweit Trainingskopien durch die gesetzliche Schranke des § 44b UrhG (Text- und Data-Mining) gedeckt sind und sodann wann ein KI-Output zur Urheberrechtsverletzung werden kann. Die Antworten auf diese Fragen bestimmen dabei im Ergebnis, ob OpenAI auf Unterlassung verklagt werden kann, Auskunft erteilen muss und wie sich ein etwaiger Schadensersatz nach § 97 UrhG bemisst.

GLOSSAR

Text und Data Mining (TDM): Bezeichnet die automatisierte Analyse digitaler Werke, um Muster, Trends oder Zusammenhänge zu erkennen – zum Beispiel das maschinelle Lesen von Büchern, um eine KI zu trainieren. § 44b UrhG definiert und regelt diese Nutzung.

Vervielfältigung: Meint jede Art der Kopie eines Werkes, ob dauerhaft oder vorübergehend, digital oder analog, in beliebiger Anzahl. Das Recht dazu liegt beim Urheber (§ 16 UrhG).

Öffentliche Zugänglichmachung: Bedeutet, ein Werk online so bereitzustellen, dass es jeder abrufen kann – wann und wo er will. Auch dieses Recht liegt beim Urheber (§ 19a UrhG).

Dürfen KI‑Anbieter ohne Lizenz trainieren, wenn Inhalte frei zugänglich sind?

Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen. § 44b UrhG erlaubt es, rechtmäßig zugängliche Werke für Text‑ und Data‑Mining zu kopieren. Das heißt, dass KI-Anbieter auch Bücher, Artikel oder Websites maschinell lesen und verarbeiten dürfen, solange sie die Kopien löschen, sobald sie nicht mehr gebraucht werden.

Rechteinhaber können das jedoch ausdrücklich verbieten. Und zwar durch einen sogenannten maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt (Opt-out). Bei online zugänglichen Werken muss dieser Vorbehalt so formuliert sein, dass automatisierte Systeme ihn erkennen können. Die Hamburger Gerichte haben im sogenannten LAION‑Verfahren bereits bestätigt, dass das Erstellen KI‑tauglicher Datensätze grundsätzlich unter § 44b UrhG zu fassen ist. Eine pauschale Ausnahme für KI-Training lehnen die Gerichte ab. Gleichzeitig stellen sie klar, dass ein Opt-out wirksam ist, wenn er maschinenverständlich ist – und diesen Begriff legen sie offen und technikfreundlich aus (OLG Hamburg, Urt. v. 10.12.2025 - 5 U 104/24).

Wann wird aus KI‑Output eine Urheberrechtsverletzung?

Ein KI-Output wird zum rechtlichen Problem, wenn er ein geschütztes Werk so deutlich reproduziert, dass das Vervielfältigungsrecht des Urhebers berührt wird (§ 16 UrhG). Stellt ein KI-System diesen Output online bereit, kommt zusätzlich das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ins Spiel (§ 19a UrhG). Noch eine Stufe weiter geht es bei Bearbeitungen: Wer ein Werk stilnah nachahmt oder umgestaltet, ohne ausreichend Abstand zu halten, braucht die Zustimmung des Urhebers (§ 23 UrhG). Und die Sonderregel für Karikatur, Parodie oder Pastiche (§ 51a UrhG) hilft nur, wenn die engen gesetzlichen Voraussetzungen wirklich erfüllt sind.

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