Warum gibt es bislang nicht viel mehr Klagen gegen KI‑Unternehmen?
Die kurze Antwort: Das Recht gibt es her, aber die Praxis ist schwierig. Drei Gründe bremsen die Klagebereitschaft. Erstens schafft die TDM-Schranke mit Opt-out-Option für reines Training eine gesetzliche Erlaubnis. Wer keinen Vorbehalt erklärt hat, steht schlechter da. Zweitens ist der Beweis schwer zu führen. Ohne Einblick in die Trainingsdaten bleibt den meisten Rechteinhabern nur der Output als Indiz.
Drittens setzen viele noch auf regulatorische Klarheit durch die EU-KI-Verordnung, die bereits in Kraft ist und Anbietern sogenannter Allzweck-KI-Modelle besondere Pflichten auferlegt. Darunter findest sich nämlich auch die Pflicht, urheberrechtliche Vorbehalte aktiv zu respektieren. Art. 53 der Verordnung verpflichtet Anbieter von Allzweck-KI-Modellen, aktiv Strategien zu entwickeln, um urheberrechtliche Nutzungsvorbehalte nach Art. 4 Abs. 3 der DSM Richtlinie zu erkennen und einzuhalten.
Wie ist die Beweislast verteilt und welche Auskunftsrechte helfen praktisch?
Wer klagt, muss grundsätzlich auch die Verletzungshandlung beweisen können. Der Rechteinhaber trägt also grundsätzlich die Beweislast dafür, dass sein Werk tatsächlich vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde. Für die Praxis helfen drei gesetzliche Instrumente weiter: § 101 UrhG gibt einen Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebswege rechtsverletzender Erzeugnisse, wenn die Verletzung gewerbliches Ausmaß hat oder offenkundig ist. § 101a UrhG erlaubt die Vorlage und Besichtigung von Unterlagen und Gegenständen. § 101b UrhG sichert Schadensersatzansprüche durch Einsicht in Bank , Finanz und Handelsunterlagen. Alle drei stehen unter Verhältnismäßigkeitsvorbehalt und schützen vertrauliche Informationen. Sie sind aber gerade für KI Fälle unverzichtbar, um Nutzungsumfang, Monetarisierung und Verletzergewinn belastbar nachweisen zu können.
Praxis‑Check
Werknahen Output sofort sichern: Datum, verwendeter Prompt und das genaue Ergebnis dokumentieren. Das sind Ihre wichtigsten Indiztatsachen für eine spätere Klage.
Auskunfts- und Vorlageansprüche aktiv einsetzen: § 101, § 101a und § 101b UrhG liefern die Zahlen, die Sie brauchen, um Schadensersatz beziffern und die Darlegungs‑ und Beweislast erfüllen zu können.
Welche Instrumente und Kontrollen funktionieren heute – und was kommt hinzu?
Das wichtigste Instrument heute ist der maschinenlesbare Opt-out nach § 44b Abs. 3 UrhG. Er muss so erklärt sein, dass automatisierte Systeme ihn erkennen können – zum Beispiel über robots.txt-Einträge oder strukturierte Metadaten. Nach der Hamburger Rechtsprechung ist dabei eine technikoffene Auslegung möglich. Auch klar formulierte natürlichsprachliche Hinweise können ausreichen, wenn moderne Technologien sie zuverlässig auslesen.
Hinzu kommt, dass nach der neuen EU-KI-Verordnung Anbieter von Allzweck-KI-Modellen dazu verpflichtet sind, Strategien zur Erkennung und Einhaltung urheberrechtlicher Nutzungsvorbehalte vorzuhalten - das wird Transparenz und Compliance im Trainingsprozess erheblich stärken.
Mit welchem Schadensersatz ist realistisch zu rechnen?
Wenn eine Urheberrechtsverletzung feststeht, stellt sich auch die für Urheber weiterhin wichtige Frage, wie viel Schadensersatz in derartigen Fällen realistisch erscheint. § 97 Abs. 2 UrhG kennt hierbei drei Berechnungswege, zwischen denen der Verletzte frei wählen kann. Erstens der konkrete Schaden – zum Beispiel entgangener Gewinn.
Zweitens der Verletzer-Gewinn – was hat der Verletzer durch die Rechtsverletzung verdient? Drittens die Lizenz-Analogie, welche danach geht, welche fiktive Lizenzgebühr ein vernünftiger Lizenzmarkt verlangt hätte. In der Praxis ist die Lizenzanalogie der häufigste Weg, weil sie keine schwer nachweisbaren Einzelschäden voraussetzt. Die genaue Höhe hängt von Nutzungsumfang, Dauer, Monetarisierung und Werknähe ab. Daher lässt sie sich aber ebenso ohne belastbare Auskunft kaum seriös beziffern.
Fazit
Der Münchner Fall macht deutlich, dass KI-Recht kein monolithisches Problem ist. Es ist ein Mehrstufen-Problem. Auf der ersten Stufe steht das Training: Es kann nach § 44b UrhG erlaubt sein, doch nur solange kein wirksamer maschinenlesbarer Opt‑out erklärt wurde. Auf der zweiten Stufe steht der Output: Sobald er ein Werk werkgetreu reproduziert, greifen §§ 16 und 19a UrhG – und ohne Einwilligung des Rechteinhabers wird aus einer technischen Leistung eine Rechtsverletzung.
Rechteinhaber, die eine solche Nutzung ihrer Werke nicht wünschen, sollten auf beiden Ebenen aktiv werden: einen maschinenlesbaren Opt-out erklären, werknahe Outputs konsequent dokumentieren, Auskunfts- und Vorlageansprüche nach §§ 101 ff. UrhG einsetzen und den Schadensersatz über die Lizenzanalogie beziffern. Die EU-KI-Verordnung wird die Compliance-Pflichten der Anbieter in den kommenden Jahren weiter konkretisieren und schärfen. Die Weichen werden heute gestellt - und wer das erkennt, ist nicht nur rechtlich besser aufgestellt, sondern auch strategisch. Denn die entscheidende Frage ist längst nicht mehr, ob weitere Verfahren kommen. Sie lautet: Wer ist darauf vorbereitet.
Stand: 16.12.2025
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Dr. Christoph Holzbach ist Rechtsanwalt und Partner bei der Wirtschaftskanzlei FPS in Frankfurt.
Bildquelle: FPS
Dr. Christoph Matras ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei FPS in Frankfurt am Main.